Wie verhalte ich mich bis zur Kontaktaufnahme mit meinem Verteidiger?
Es gibt verschiedene Arten wie Sie plötzlich in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten und zum Beschuldigten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren werden. Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen eine Hilfestellung geben, wie Sie sich verhalten sollten, bis es Ihnen gelungen oder gestattet worden ist, Kontakt zu Ihrem Verteidiger aufzunehmen.
Sie haben von der Polizei eine Vorladung zu Ihrer Vernehmung als Beschuldigter erhalten. In diesem Fall sollten Sie schnellstmöglich Kontakt zu Ihrem Verteidiger aufnehmen und zwar vor dem mitgeteilten Vernehmungstermin. Mit Ihrem Verteidiger können Sie dann in Ruhe und ausführlich erörtern, wie den Ermittlungsbehörden entgegengetreten wird.
Beachten Sie bitte: Kein! Beschuldigter ist Verpflichtet zu einer Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen!
Sie werden von Polizeibeamten vorläufig festgenommen und zum Polizeirevier verbracht. Die in dieser Ausnahmesituation für Sie einzig richtige Verhaltensregel: Schweigen. Jedem Beschuldigten steht das Recht zu schweigen zu. Ob schuldig oder unschuldig, unterliegen Sie nicht der Versuchung Ihrer Festnahme durch Angaben zur Sache entgehen zu wollen. Schweigen Sie und reden Sie erst mit dem Verteidiger Ihres Vertrauens. Nur gemeinsam können Sie die Risiken und Chancen einer frühzeitigen Aussage klären und richtig beurteilen. Der mögliche Schaden der durch unbedachte oder verfrühte Äußerungen zum Vorwurf eintritt, kann immens sein. Die Fehler die zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden lassen sich meist nicht wieder korrigieren.
Sie haben als Beschuldigter und insbesondere bei Ihrer Festnahme einen Anspruch darauf vor Ihrer Vernehmung mit Ihrem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich zu beraten. Die Ermittlungsbehörden haben Sie bei der Kontaktaufnahme zu unterstützen. Sollten Sie den Anwalt Ihres Vertrauens nicht erreichen können, versuchen Sie über den Strafverteidigernotdienst einen Anwalt zu sprechen. Gelingt auch dies nicht schweigen Sie weiter, bis anwaltliche Hilfe greifbar ist.
Zu meiner Aussage zählt nur das was ich unterschrieben habe? Irrtum! Jede Äußerung die Sie tätigen, ob in einem „vertraulichen” Gespräch mit dem Polizeibeamten, im Gespräch auf der Fahrt zum Polizeirevier, während einer Pause der Vernehmung oder wann auch immer, kann im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden.